Die bilateralen Abkommen von einzelnen EU Mitgliedsstaaten mit den USA verstossen gegen europäisches Recht. Diese Auffassung vertraten in einem Grundsatzurteil die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Insbesondere die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Preisgestaltung und zu den Buchungssystemen waren den Richtern ein Dorn im Auge. Hier habe die EU die Gesetzgebungshoheit, heißt es in ihrem Urteil. Alle in der EU ansässigen Fluggesellschaften müssten in allen Mitgliedstaaten wie inländische Unternehmen behandelt werden.
In diesen so genannten Open-Sky-Abkommen vereinbarten bislang die einzelnen europäischen Staaten für ihre jeweiligen Fluglinien exklusive Start- und Landerechte. Umgekehrt bedeutet das aber für die Fluggesellschaften, dass sie nur innerhalb des Staatsgebietes starten können, in dem sie ihren Firmensitz haben.
Die verstärkte Konkurrenz wird sehr wahrscheinlich zu niedrigeren Preisen und damit schlechteren Renditen führen. Vermutlich werde allenfalls eine Handvoll europäischer Fluggesellschaften übrig bleiben.