
Muslimische Verkäuferinnen dürfen bei der Arbeit ein Kopftuch tragen. Diese Grundsatzentscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und erkannte damit die Klage einer 32-jährigen Türkin an. Der Kaufhausmitarbeiterin war gekündigt worden, weil ihre Arbeitgeber auf Grund des deutlich sichtbaren Zeichens der Religionszugehörigkeit Geschäftseinbußen befürchteten. Die Richter des Zweiten Erfurter Senats hoben die Kündigung auf und verwiesen die Klage der Türkin teilweise an das Landesarbeitsgericht zurück.
Zur Begründung sagte der Vorsitzende Richter Friedhelm Rost, das Grundrecht der Religionsfreiheit wiege schwerer als das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit. Der Arbeitgeber habe zwar das Recht, in seinem Unternehmen eine Kleiderordnung einzuführen, er müsse dabei aber Auswirkungen auf Grundrechte berücksichtigen. Zur grundgesetzlich geschützten Glaubensfreiheit gehöre auch das Tragen eines Kopftuches.
Der Senat wies auch die Auffassung zurück, dass das Tragen eines Kopftuches den eher konservativ eingestellten ländlichen Kundenkreis des Kaufhauses stören könne. Der beklagten Unternehmerin wäre es zumindest zuzumuten gewesen, die Verkäuferin zunächst weiterhin einzusetzen und abzuwarten, ob sich die Befürchtungen in einem entsprechenden Maße realisierten. (Aktenzeichen - 2 AZR 472/01)
Die Klägerin war ab 1989 in dem Kaufhaus einer hessischen Kleinstadt als Einzelhandelskauffrau ausgebildet worden. Nach einem Erziehungsurlaub hatte sie ihrer Arbeitgeberin Anfang Mai 1999 mitgeteilt, dass sie bei ihrer Tätigkeit künftig ein Kopftuch tragen werde. Ihre religiösen Vorstellungen hätten sich geändert. Die Betreiberin des Kaufhauses akzeptierte dies nicht und kündigte das Arbeitsverhältnis. Dagegen setzte sich die Muslimin zur Wehr. Die Vorinstanzen wiese ihre Klage jedoch ab.
Im vergangenen Juli hatte das Bundesverwaltungsgericht das Tragen eines Kopftuches im Unterricht an Grund- und Hauptschulen untersagt. Die Bundesrichter beriefen sich dabei auf die Pflicht zur strikten Neutralität im Bereich der staatlichen Schulen.